Satzung

„wo wissen wächst“ e.V.


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:  „wo wissen wächst“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Herbolzheim im Breisgau.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in den Naturwissenschaften und der Technik bei Kindern und Jugendlichen.

Diese Zielsetzung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

    - Förderung der frühkindlichen Bildung

    - Didaktik des Übergangs

    - Hinführung von Kindern und Jugendlichen an die Berufswelt

    - Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erzieherinnen und Erzieher in Kindergärten sowie Lehrkräften der

        Grundschule und der weiterführenden Schulen

    - die Beratung  dieser Einrichtungen

    -die Planung und Durchführung von eigenen Bildungsveranstaltungen, wie z.B.  Vorträge, Ausstellungen

        und sonstigen Veranstaltungen

Der Satzungszweck wird insbesondere finanziert durch Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstige Zuwendungen.


§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines einstimmig zu fassenden Vorstandsbeschlusses vergütet werden.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Während des laufenden Geschäftsjahres wird dem Bewerber bis zur folgenden Mitgliederversammlung eine beitragsfreie Probemitgliedschaft zugesprochen.


§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Juristische Personen erfüllen ihre Rechte und Pflichten durch eine zur Vertretung berechtigte natürliche Person.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied  mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der  Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.


§ 7  Mitgliedsbeiträge

Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche und juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird in der Regel über Bankeinzugsverfahren entrichtet und ist bis zum 31.03. eines Jahres fällig. Für andere Zahlungsweisen kann der Vorstand eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erheben. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    - der Vorstand

    - die Mitgliederversammlung


§ 9  Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit dem Vorstand bis zu zwei Beisitzer beistellen. Die Beisitzer sind innerhalb des Vorstandes stimmberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom 1.Vorsitzenden allein oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Er ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung.



§ 10  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, mindestens einmal jährlich, bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen an die letzte bekannte Mitgliederanschrift unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden; ein solcher Antrag muss spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

     - die Genehmigung der Jahresrechnung

    - die Entlastung  des Vorstands

    - die Wahl des Vorstands

    - Satzungsänderungen

    - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    - Anträge des Vorstands und der Mitglieder

    - die Auflösung des Vereins

    - die Wahl der Rechnungsprüfer

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins und eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder des Vereins notwendig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.



§ 11  Niederschrift

Über die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Sie muss ihm auf Verlangen zugeschickt werden.


§ 12  Rechnungsprüfung

Die Rechnungen des abgelaufenen Jahres sind von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


§ 13  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Bei einer Vereinsauflösung ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Freiburg i.Br., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 14  Schlussbestimmungen

Sollten seitens des Registergerichtes oder anderer Behörden textliche oder aussagemäßige Korrekturen der Satzung

zwingend vorgeschrieben werden, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Korrekturen vorzunehmen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30.01.2009     beschlossen.

                                                                     





Vereinsordnung des Vereins

„wo wissen wächst“ e.V.


Stand: 30.01.09

Diese Vereinsordnung dient als Ergänzung zur Satzung des Vereins „wo wissen wächst“  e.V. Sie regelt das Zusammensein der Mitglieder.


§ 1 Kassenführung

Die Führung der Vereinskasse, in die sämtliche Beiträge sowie andere Einnahmen des Vereins fließen, ist die Aufgabe des Kassenwarts des Vereins.


§ 2 Mitgliedsbeiträge

Die Jahresbeiträge betragen für Einzelpersonen 30 € für Firmen, juristische Personen und Institutionen 150 €. Die Beiträge sind Mindestbeiträge. Sie können auf freiwilliger Basis von den Mitgliedern überschritten werden.


§ 3 Einladung zu Mitgliederversammlung und Ausschusssitzung

Die Einladung  zu einer Ausschusssitzung muss in schriftlicher Form mindestens zwei Wochen vorher ergehen. Wünsche zur Ergänzung der Tagesordnung können daraufhin von Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an den Vorstand gerichtet werden. Dieser unterrichtet die eingeladenen Mitglieder umgehend davon, soweit es sich bei den Ergänzungen um Punkte handelt, die Satzungsänderungen, Vereinsordnungsänderungen die Vereinsauflösung betreffen.


§ 4 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu einzelnen Aufgabenbereichen Ausschüsse berufen. Die Beisitzer der Ausschüsse sollen vorzugsweise Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann jedoch auch vereinsfremde Ausschussmitglieder berufen. Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

Die Tätigkeit des Ausschusses endet, wenn die entsprechenden Arbeitsziele erfüllt sind oder der Vorstand dies beschließt.


§ 5 Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge können vom Vorstand im Rahmen vorhandener finanzieller Mittel bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung abgeschlossen werden. Über eine Verlängerung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Vereinsordnung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. 01. 2009 beschlossen.



wo wissen wächst Verein zur Förderung der frühkindlichen Bildung und der Didaktik des Übergangs e.V.

Poststraße 6, D-79336 Herbolzheim Telefon: 07643 / 1880 Telefax 07643 / 930802

Homepage: www.www-ev.eu  e-mail: info@www-ev.eu

1. Vorsitzende Charlotte Willmer-Klumpp